Soudafoam Brunnenschaum
• Gebrauchsfertiger, 1-komponentiger, selbstexpandierender Polyurethanhartschaum
• Schnelle (6–20 Std.) und wasserdichte (bis 0,5 bar*) Verbindung
• Ersetzt aufwendiges Aufmörteln (Mörtel, Wasser, Werkzeuge)
• Genaue Dosierbarkeit
• Sehr hohe Formstabilität, d.h. kein Volumenschwund und keine Nachdehnung nach der Aushärtung
• Ausgezeichnete Haftung auf fast allen Bauuntergründen, ausgenommen PE, PP, PTFE und Silikone
• Beständig gegen eine Vielzahl von Lösemitteln, Farben, Chemikalien, Öl und Benzin
• Alterungs- und verrottungsbeständig, aber nicht UV-beständig, deshalb im Freien überstreichen abdecken oder mit Dichtstoffen abdichten
• Sofort anwendbar
• Nicht geeignet zum dauerhaften Abdichten unter Wasser
• Zum Abdichten und Zusammenfügen von Brunnen- und Schachtringen, von Kanaleinstiegsschächten und Hauskläranlagen bzw. Rohrelementen aus Beton (mit Nut- und Federverbindungen)
• Zum Abdichten/Zusammenfügen von Kontrollschachtringen für Hausanschlüsse, z. B. aus Beton, Ton, Keramik und von Bauteilen bei der Montage von 3-Kammerkläranlagen
• Geprüft durch: MFPA Leipzig, Prüfbericht PB 2.4/06-492-1
• Baustoffklasse B3 (gemäß DIN 4102, Teil 1)
• Temperaturbeständigkeit: –40 °C bis +90 °C
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H229: Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten;H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen;H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen;H319: Verursacht schwere Augenreizung;H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen;H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition;H335: Kann die Atemwege reizen;H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung;H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen;H315: Verursacht Hautreizungen;H222: Extrem entzündbares Aerosol;H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.