Soudafoam Füll- und Dämmstoff B1
• 1-komponentiger, selbstexpandierender, verwendungsfertiger Polyurethanschaum
• Zwischen massiven, mineralischen Baustoffen in einer Dicke (ausgefüllte Fugentiefe) bis 20 mm und einer Fugenbreite bis 40 mm zu verwenden
• Beständig gegen Verrottung, Wärme, Wasser und viele Chemikalien
• Zum Montieren, Verfüllen, Dämmen, Fixieren, Kleben, Modellieren und Isolieren; gemäß der Vorschriften für PU-Schäume der Baustoffklasse B2
• Bei der Montage und Abdichtung von Fenstern und Türen
• Bei Decken- und Wanddurchführungen von Wasser- und Heizungsrohren
• Bei Anschlüssen im Dachbereich, Antennendurchführungen und -rohren
• In Mauerdurchführungen bei Lüftungskanälen und Installationsschlitzen
• Bei Ergänzungsarbeiten im Rahmen von Schall- und Wärmeisolierungen
• Haftet auf Beton, Mauerwerk, Stein, Putz, Holz, Faserzement, Metall und zahlreichen Kunststoffen
• Schwer entflammbar, B1-DIN 4102, Teil 1
• Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung P-SAC 02/lll-374
• Hautbildung: nach ca. 8 Minuten
• Aushärtegeschwindigkeit: 3 Stunden für 5 cm Schaumstrang (bei +20 °C und 65 % R.F.)
• Schaumausbeute: ca. 750 ml ergibt ca. 32 l Schaum
• Temperaturbeständigkeit: –40 °C bis +90 °C
Hinweis: Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise:
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen;H229: Behälter steht unter Druck. Kann bei Erwärmung bersten;H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen;H222: Extrem entzündbares Aerosol;H335: Kann die Atemwege reizen;H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen;H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition;H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen;H315: Verursacht Hautreizungen;H319: Verursacht schwere Augenreizung
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,
folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine
Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir
unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den
Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere
Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der
europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in
dessen
unmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer
Nähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle
erfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt
und
zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.